Unehelichkeit

Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet in Deutschland rechtlich die Situation eines Kindes, das außerhalb einer bestehenden Ehe (im erweiterten Sinn auch außerhalb einer Verpartnerung) geboren wurde. Wenn also die leibliche Mutter und der biologische Vater nicht miteinander verheiratet sind, wurde dies früher auch Illegitimität genannt und galt als Ehrenmakel.[1]

Ein nicht aus einer gültigen Ehe geborenes Kind wird bzw. wurde (kirchen)rechtlich als illegitim bezeichnet, wenn die Ehe nicht nachfolgend legitimiert wurde.[2] Ein derart legitimiertes Kind oder ein Kind, dessen leibliche Eltern nach der Geburt heirateten, gilt als eheliches Kind. Ehelichkeit bezeichnet demnach die Geburt eines Kindes innerhalb einer Ehe (oder Verpartnerung) oder seine Ehelichkeitserklärung.

Ein unehelich geborenes Kind wird als uneheliches Kind, außereheliches Kind, nichteheliches Kind oder lediges Kind[3] (abgeleitet von „einer Ledigen’s Kind“) synonym[4] bezeichnet. Dies gilt auch für Kinder von nicht wiederverheirateten Geschiedenen oder Verwitweten (sofern die Ehe vor längerer Zeit als 300 Tagen endete) oder Kinder einer unverheirateten Frau mit einem anderweitig verheirateten Mann.

  1. Legitimation 2). In: Herders Conversations-Lexikon. 1. Auflage. Band 3. Herder, Freiburg im Breisgau 1855, S. 730 (Digitalisat. zeno.org).
  2. Karl Hilgenreiner: Uneheliche (illegitimi). In: Michael Buchberger (Hrsg.): Kirchliches Handlexikon. Ein Nachschlagebuch über das Gesamtgebiet der Theologie und ihrer Hilfswissenschaften. 2 Bände. Herausgegeben in Verbindung mit Karl Hilgenreiner, Johann Baptisti Nisius, Joseph Schlecht und Andreas Seider. Allgemeine Verlags-Gesellschaft, München 1907–1912, Band 2, Sp. 2495.
  3. Verein „Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen“ (Hrsg.): „Als lediges Kind geboren“: Autobiographische Erzählungen 1865–1945. Herausgegeben vom Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien. Böhlau, Wien 2008, ISBN 978-3-205-77284-2.
  4. beispielsweise bei Website der Republik Österreich oesterreich.gv.at

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